Gerichtsurteile

 

 

 


Langwieriger Weg zum Erhalt von Umweltinformationen zum geplanten Gewerbegebiet bei Affolterbach/Wald-Michelbach


Verlaufsprotokoll:

  • Die Gemeinde Wald-Michelbach plant nach über 30 Jahren einen schon damals fragwürdig beschlossenen B-Plan eines Gewerbegebietes in der Ulfenbachaue umzusetzen.
  • November 2024: Illegale Zerstörung des Rastplatzes der Bekassine, die Schilffläche und Feuchtwiesenbrache wurde durch die Gemeinde Wald-Michelbach gemulcht, auf unseren Hinweis wurde ein Baustopp verhängt, da keine Genehmigung bestand und nach unserer Auffassung auch nicht zu erteilen wäre. 
  • Dezember 2024: Um Zugang zu Umweltinformationen wurde gebeten, aber seitens der UNB Kreis Bergstraße bzw. des Landratsamtes wurde abgelehnt.
  • Über einen Anwalt haben wir im Dezember 2024 ein Eilverfahren zur Zugänglichmachung der Unterlagen eingeleitet, auch deshalb, da seit Jahren die Naturschutzverbände keine Informationen im Rahmen von Planungsverfahren erhalten und dies mit fadenscheinigen Argumenten abgelehnt wird. U.a. wurde uns gegenüber begründet, dass angeblich höchstrichterlich entschieden wäre, dass den Verbänden gegenüber, in den Verfahren, keine Informationspflicht bestehen würde. Das angebliche Urteil wurde uns aber nicht genannt.
  • Bis Oktober 2025 erfolgte keine Reaktion auf unseren Eilantrag seitens des Gerichtes (VG-Darmstadt). Mitte Oktober reichte die uns vertretende Anwaltskanzlei dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegenüber der zuständigen Richterin ein.
  • Ende Oktober erfolgte das Urteil mit Begründung über 26 Seiten, die der Behörde Untätigkeit, Willkür und Widersprüchlichkeit attestierte und diese aufforderte uns unverzüglich sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  • Die Frist hierzu lief am 09. November aus, woraufhin wir über den Anwalt einen Vollstreckungsantrag stellen mussten. In der Kanzlei arbeiten über 20 Anwälte, ein Vollstreckungsantrag gegenüber einem Landratsamt musste noch nie gestellt werden. Zuständig ist das Landratsamt/UNB Kreis Bergstraße.
  • Am 17. November wurden unserem Anwalt die Unterlagen von der UNB zugesandt.

Wichtige Urteilsbegründung zum " Zugang zu Umweltinformationen" :

 

Das VG-DA hat u.a. mit sieben ähnlichen Urteilen des BVerwG klargestellt, dass "Jedermann", insbesondere eine nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Umweltschutzvereinigung, sehr wohl das Recht hat Umweltinformationen zugestellt zu bekommen. Nur unter begründeten Fällen und ausnahmsweise wäre eine Akteneinsichtnahme das Mindeste, i.d.R. ist dem Begehren auf elektronische Zustellung der Unterlagen nachzukommen. Einzig personenbezogene Daten sind zu schwärzen. Sind der Behörde z.B. Vorhaben bezogene  Unterlagen bekannt, die sich in anderen Abteilungen oder Behörden befinden, so hat die Behörde dem Antragsteller diese zu besorgen oder zumindest auf die Bezugsquelle hinzuweisen bzw. diese auf Herausgabe aufzufordern. Umweltrelevante Informationen werden weit gefasst, so sind sämtliche Daten über Boden, Wasser, Luft, biologische Vielfalt, sämtlicher Schriftverkehr wie Mails, Stellungnahmen, Bescheide, Genehmigungen usw. dem Antragsteller zu übersenden. Das VG-DA hat nochmals klargestellt, dass eine Umweltvereinigung geradezu in der Pflicht sei, eine Behörde auf die Einhaltung des Umwelt- und Naturschutzrechtes zu überprüfen, Stellungnahmen in der Sache abzugeben, Einfluss vor einer Entscheidung zu nehmen und notfalls auch rechtlich diese überprüfen zu lassen. Somit hat das VG-DA uns in allen beantragten Punkten Recht gegeben. Einzig die Zugänglichkeit personenbezogener Daten (die von uns nicht angefragt aber auch nicht explizit ausgeschlossen war) müssen im Rahmen des HUIG nicht herausgegeben werden. Somit ist nun klargestellt, dass die Verbände aber auch Naturschutzvereine ohne e.V., jederzeit ein Recht auf die Zugänglichmachung von Umweltinformationen haben und zwar unabhängig vom Verfahrensstand.

 

 

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Gerichtsurteil zum "Zugang zu Umweltinformationen"
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