Langwieriger Weg zum Erhalt von Umweltinformationen zum geplanten Gewerbegebiet bei Affolterbach/Wald-Michelbach
Verlaufsprotokoll:
Wichtige Urteilsbegründung zum " Zugang zu Umweltinformationen" :
Das VG-DA hat u.a. mit sieben ähnlichen Urteilen des BVerwG klargestellt, dass "Jedermann", insbesondere eine nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Umweltschutzvereinigung, sehr wohl das Recht hat Umweltinformationen zugestellt zu bekommen. Nur unter begründeten Fällen und ausnahmsweise wäre eine Akteneinsichtnahme das Mindeste, i.d.R. ist dem Begehren auf elektronische Zustellung der Unterlagen nachzukommen. Einzig personenbezogene Daten sind zu schwärzen. Sind der Behörde z.B. Vorhaben bezogene Unterlagen bekannt, die sich in anderen Abteilungen oder Behörden befinden, so hat die Behörde dem Antragsteller diese zu besorgen oder zumindest auf die Bezugsquelle hinzuweisen bzw. diese auf Herausgabe aufzufordern. Umweltrelevante Informationen werden weit gefasst, so sind sämtliche Daten über Boden, Wasser, Luft, biologische Vielfalt, sämtlicher Schriftverkehr wie Mails, Stellungnahmen, Bescheide, Genehmigungen usw. dem Antragsteller zu übersenden. Das VG-DA hat nochmals klargestellt, dass eine Umweltvereinigung geradezu in der Pflicht sei, eine Behörde auf die Einhaltung des Umwelt- und Naturschutzrechtes zu überprüfen, Stellungnahmen in der Sache abzugeben, Einfluss vor einer Entscheidung zu nehmen und notfalls auch rechtlich diese überprüfen zu lassen. Somit hat das VG-DA uns in allen beantragten Punkten Recht gegeben. Einzig die Zugänglichkeit personenbezogener Daten (die von uns nicht angefragt aber auch nicht explizit ausgeschlossen war) müssen im Rahmen des HUIG nicht herausgegeben werden. Somit ist nun klargestellt, dass die Verbände aber auch Naturschutzvereine ohne e.V., jederzeit ein Recht auf die Zugänglichmachung von Umweltinformationen haben und zwar unabhängig vom Verfahrensstand.
